Die elektronische Patientenakte (ePA) revolutioniert die Gesundheitsversorgung und wird seit dem 15.01.2024 in 230 ausgewählten Praxen getestet. Die Erprobung dauert weiterhin an, der bundesweite Rollout soll folgen, sobald die ePA in den Testregionen zuverlässig funktioniert.
Was bedeutet die ePA für Versicherte?
Die Nutzung der ePA ist freiwillig, Versicherte können aktiv widersprechen (Opt-out). Sie bietet umfassende Kontrollmöglichkeiten: Zugriffsrechte können individuell verwaltet, Daten gelöscht oder verborgen werden. Widersprüche gegen die Bereitstellung oder Nutzung erfolgen direkt bei der Krankenkasse oder über die ePA-App.Es ist auch möglich, Daten zu löschen oder zu verbergen.
Funktionen der ePA für Versicherte
- Verbergen von Dokumenten – Die Versicherten können selbst entscheiden, welche Dokumente eingesehen werden können, für die medizinischen Einrichtungen ist nicht ersichtlich, ob bestimmte Daten ausgeblendet sind.
- Dauer der Zugriffsberechtigung- Versicherte können die Dauer der Zugriffsberechtigung selbst steuern, ansonsten gibt es eine Zugriffsdauer von 90 Tagen.
- Löschen von Dokumenten- Versicherte können Dokumente selbst löschen.
- Lesen und Einstellen von Dokumenten- Versicherte können Dokumente wie Befunde, Vitalparameter aus Gesundheits-Apps etc. selbständig einstellen.
Pflichten und Gefahren für die Arztpraxis
Arztpraxen müssen in der Lage sein, Daten in die ePA zu übertragen, aber auch wieder auszulesen. Auf Wunsch der Patienten müssen weitere Daten wie elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) oder Vorsorgevollmachten eingepflegt werden. Abrechnungsdaten und Medikationslisten fließen automatisch in die ePA.
Verfügt eine Praxis nicht über diese technische Ausstattung, kann die vertragsärztliche Pflicht nicht erfüllt werden und der Gesetzgeber sieht eine Kürzung der Vergütung der TI-Pauschale um 1 Prozent vor. Diese Sanktionen greifen erst nach der bundesweiten Umsetzung. Arztpraxen müssen zum Start der ePA über die Software 3.0 verfügen und dies der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen. Andernfalls besteht kein Anspruch auf die volle TI-Pauschale.
Daten die in die ePA eingepflegt werden:
1. Dokumente die laut Gesetzgeber eingepflegt werden müssen:
- Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen, sowie aus nichtinvasiven konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
- Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
- Laborbefunde
- eArztbriefe
- Weitere Dokumente werden im Verlauf der Nutzung folgen
2. Daten die auf Patientenwunsch eingepflegt werden müssen
- Daten aus DMP
- eAU
- Daten zur Erklärung von Organ- und Gewebespenden
- Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
- elektronische Abschrift der geführten Behandlungsdokumentationen
3. Weitere Daten
- elektronische Medikationsliste- enthält alle Arzneimittel, die nach Anlage der ePA per eRezept verordnet und von der Apotheke ausgegeben worden sind- diese Daten fließen automatisch in die ePA
- Abrechnungsdaten:
- Krankenkassen stellen die Abrechnungsdaten, sowie auch die Diagnosen automatisch in die ePA
- wie Daten dargestellt werden, bleibt den Krankenkassen überlassen, so ist es möglich die Punktzahl, die Eurobeträge und/ oder EBM-Leistungen einzustellen
- die Versicherten können in der ePA-App die Daten einsehen
- alle den Zugriff auf die ePA haben können die Abrechnungsdaten einsehen
- Daten die von den Versicherten selbsteingestellt werden können, wie Vitalparameter aus Gesundheitsapps, Fitnessdaten aus Fitnesstracker usw.
- Ältere Befunde von Versicherte- Versicherte haben einen Anspruch darauf, dass ihre Krankenversicherung medizinische Dokumente, die in Papierform vorliegen digitalisieren. Praxen sind hierzu nicht verpflichtet, jedoch auf Wunsch des Patienten ist es möglich die Daten in die ePA einzustellen.
Informations- und Dokumentationspflicht in Arztpraxen?
Die medizinischen Einrichtungen sind verpflichtet, die Versicherten darüber zu informieren, welche Dokumente im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung an die ePA übermittelt werden. Dies kann mündlich oder durch Aushang geschehen. Widerspricht der Versicherte, wird dies in der Behandlungsdokumentation der Arztpraxis dokumentiert. Darüber hinaus sind die Ärzte verpflichtet, die Versicherten darauf hinzuweisen, dass weitere Dokumente aus der aktuellen Behandlung in die ePA hochgeladen werden können. Sofern die Versicherten dies wünschen, dokumentieren sie dies ebenfalls in der Behandlungsdokumentation der Arztpraxis.
Vergütung der ePA
Es gibt 3 Gebührenordnungspositionen im EBM die im Zusammenhang mit der ePA abgerechnet werden können:
- 01648: Erstbefüllungspauschaleä Zusatzpauschale für die Erstbefüllung- nur abrechenbar, wenn in der ePA keine Einträge vorhanden sind.
- 01647: Zusatzpauschale ePA- ist für jede weitere Befüllung abrechenbar.
- 01431: Zusatzpauschale ePA zu GOP 01430, 01435, 01820 – kann abgerechnet werden, wenn kein persönlicher Arzt-Patientenkontakt zustande kommt.
Fazit
Die elektronische Patientenakte bringt sowohl für Versicherte als auch für Praxen erhebliche Vorteile durch digitale Vernetzung und effiziente Datenverwaltung. Die ePA erleichtert den Austausch medizinischer Informationen zwischen Praxen, Apotheken und Kliniken. Doppeluntersuchungen können vermieden werden und die Behandlung wird effizienter gestaltet. Zudem profitieren Praxen von einer besseren Übersicht über die Krankengeschichte ihrer Patienten. Arztpraxen sollten frühzeitig die technischen Voraussetzungen schaffen, um von den Vorteilen der ePA zu profitieren und gesetzliche Vorgaben zu erfüllen.