10 goldene Regeln für die Abrechnung nach GOÄ

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Die Korrekte Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine der größten Herausforderungen im Praxisalltag. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der betriebswirtschaftlichen Führung einer Arztpraxis. In einer Zeit, in der sich das Gesundheitswesen ständig wandelt und die Anforderungen an die Dokumentation und Abrechnung immer komplexer werden, ist es wichtiger denn je, die Grundprinzipien der GOÄ zu beherrschen.


Die Folgenden 10 Regeln dienen als Leitfaden zur Optimierung der Abrechnungsprozesse und zur Minimierung von Fehlern:
  1. Lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation
    • Jede erbrachte Leistung, einschließlich Anamnese, Befunderhebung, Diagnosestellung, Therapie und Beratung, ist präzise und zeitnah zu dokumentieren.
    • Die Dokumentation muss den zeitlichen Ablauf, die Art und den Umfang der Leistung widerspiegeln und für Dritte nachvollziehbar sein.
    • Die Dokumentation dient als Beweismittel im Falle von Rechtsstreitigkeiten, die Aufbewahrungspflichten für medizinische Dokumente sollten beachtet werden.
  2. Kenntnisse des GOÄ-Gebührenverzeichnisses
    • Die relevanten GOÄ-Ziffern und deren Leistungsbeschreibungen sind zu beherrschen, nutzen Sie dazu aktuelle GOÄ-Kommentare (Der Kommentar zur GOÄ begründet von Wezel/Liebold oder bei den einzelnen Fachverbänden/ Bundesärztekammer)
    • Kennen Sie die Abrechnungsbestimmungen und Ausschlusskriterien.
  3. Sachgerechte Anwendung von Steigerungsfaktoren
    • Steigerungsfaktoren sind gemäß den Kriterien der GOÄ anzuwenden, ein erhöhter Steigerungsfaktor über den 2,3- fachen Satz bei ärztlichen Leistungen muss schriftlich begründet werden.
    • Dokumentation des Mehraufwands- siehe Punkt 1.
  4. Korrekte Abrechnung von Analogleistungen
    • Für nicht in der GOÄ enthaltene Leistungen sind Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ abzurechnen.
    • Die Auswahl einer vergleichbaren GOÄ-Ziffer und die Begründung der Analogabrechung sind erforderlich.
  5. Präzise Berechnung von Auslagen
    • Auslagen gemäß § 10 GOÄ sind einzeln und nachvollziehbar aufzufüllen.
    • Berechnen sie nur tatsächlich entstandene Kosten, die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.
    • Liegt der Betrag einer einzelnen Auslage über 25,56€ ist ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis (Eigenbescheinigung) der Rechnung beizulegen.
    • Kleinmaterialien (Zellstoff, Mulltupfer, etc.) sind im nicht gesondert berechnungsfähig.
  6. Einsatz von Honorarvereinbarungen-Abdingungen
    • Honorarvereinbarungen/ Abdingungen müssen schriftlich vor Behandlungsbeginn abgeschlossen werden und sind von beide Vertragspartnern zu unterzeichnen.
    • Im Wesentlichen muss die Vereinbarung die zu erbringenden Leistungen, das dazugehörige Honorar und die Zahlungsbedingung enthalten.
  7. Zeitnahe Rechnungserstellung
    • Rechnungen sollten zeitnah nach der Behandlung gestellt werden, um den Überblick zu behalten.
    • Die formellen Anforderungen der GOÄ sind zu beachten- §12 GOÄ- (Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Gebührenziffern, etc.
    • Ein effizientes Mahnwesen minimiert die Zahlungsausfälle.
  8. Beachtung von Fristen und Verjährungen
    • Die ärztliche Honorarforderung verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Honoraranspruch entstanden ist.
  9. Kontinuierliche Fortbildungen
    • Es ist empfehlenswert an regelmäßigen Fortbildungen teilzunehmen, hier können Sie sich mit anderen austauschen und ihr Wissen vertiefen.
  10. Nutzung von Abrechnungssoftware
    • Die Abrechnungssoftware kann bei der GOÄ- Abrechnung unterstützen und Fehler minimieren, jedoch ersetzt diese bislang nicht eine Abrechnungskraft.

Die GOÄ-Abrechnung mag komplex erscheinen, doch mit diesen 10 Regeln können Sie Ihre Praxisabrechnung optimieren und sich auf das Wesentliche konzentrieren: die Versorgung Ihrer Patienten.

Wenn Sie Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen als erfahrene Abrechnungsspezialisten zur Seite. Kontaktieren Sie uns, um Ihre EBM-Abrechnung effizient und professionell zu gestalten!

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