Die Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen markiert einen der größten Umbrüche der vergangenen Jahre im vertragsärztlichen Vergütungssystem. Für HausärztInnen, PraxisinhaberInnen und Praxisteams eröffnet sich damit die Chance auf eine vollständigere Honorierung zentraler Leistungen der Primärversorgung – vorausgesetzt, Abrechnung, Dokumentation und Strategie greifen sauber ineinander.
Dieser Beitrag fasst die Inhalte der Instagram-Themenreihe zur Hausarztentbudgetierung zusammen und ordnet sie praxisnah ein.
1. Die goldene Chance: Was bedeutet Hausarzt-Entbudgetierung?
Mit der Entbudgetierung werden wesentliche Leistungen der hausärztlichen Versorgung aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) herausgelöst. Konkret betrifft dies insbesondere Leistungen aus dem EBM-Kapitel 3, darunter:
- Versicherten- und Grundpauschalen
- Chronikerzuschläge
- Gesprächsleistungen
- Haus- und Pflegeheimbesuche
Diese Leistungen werden künftig voll vergütet, unabhängig von Budgetgrenzen. Damit wird ein zentraler Anreiz gesetzt, hausärztliche Versorgung wieder stärker am tatsächlichen Bedarf der PatientInnen auszurichten.
Wichtig ist dabei: Entbudgetierung bedeutet nicht automatisch höhere Einnahmen. Sie entfaltet ihren Effekt nur dann, wenn Leistungen vollständig, korrekt und regelkonform erbracht sowie dokumentiert werden.
2. Der Honorar-Fokus: Diese EBM-Ziffern profitieren besonders
Die Entbudgetierung wirkt vor allem dort, wo das Tagesgeschäft der Hausarztpraxis stattfindet. Ein genauer Blick auf die betroffenen EBM-Ziffern ist daher unerlässlich.
Geriatrische Leistungen (03360 / 03362)
Diese Ziffern setzen eine geriatrische PatientInnengruppe, einen definierten zeitlichen Aufwand sowie eine korrekte Diagnosedokumentation voraus. Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, ist eine rechtssichere Abrechnung möglich.
Besuchsleistungen (GOP 01410–01413)
Haus- und Pflegeheimbesuche sind entbudgetiert und gewinnen damit deutlich an wirtschaftlicher Relevanz. Voraussetzung bleibt eine lückenlose Dokumentation der Besuchsanlässe, Zeiten und erbrachten Leistungen.
Gesprächsleistung (03230)
Die GOP 03230 wird entbudgetiert und ist damit bessergestellt als psychosomatische Leistungen nach 35100/35110. Zu beachten ist jedoch, dass das Punktzahlvolumen weiterhin begrenzt bleibt. Bei beispielsweise 1.000 Fällen pro Quartal können bis zu 64.000 Punkte vollständig vergütet werden. Darüber hinausgehende Punkte werden abgestaffelt vergütet – abhängig von den Regelungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung.
Praxisempfehlung: Eine regelmäßige interne Quartalsanalyse hilft, abrechnungsfähige Leistungen vollständig zu erfassen und Honorarverluste zu vermeiden.
3. Die Vorhaltepauschale: 10 Kriterien entscheiden über den Zuschlag ab 2026
Ab 2026 ergänzt die hausärztliche Vorhaltepauschale die Entbudgetierung um ein strukturiertes Anreizsystem. Die Höhe des Zuschlags zur Grundpauschale hängt davon ab, wie viele der definierten Kriterien erfüllt werden.
Staffelung der Zuschläge
- GOP 03040 (128 Punkte): abhängig von der Fallzahl und der Impfquote; bei weniger als zehn Impfungen pro Quartal erfolgt ein Abschlag von 40 Prozent.
- GOP 03041 (10 Punkte): Erfüllung von zwei bis sieben Kriterien (Sicherung des bisherigen Honorarniveaus).
- GOP 03042 (30 Punkte): Erfüllung von mindestens acht Kriterien (maximaler Zuschlag).
Zentrale Kriterien im Überblick (Auswahl)
- Teilnahme an MVZ-, BAG-Strukturen oder Qualitätszirkeln
- Zusätzliche Sprechstunden außerhalb der Regelzeiten
- Mindestquote an Haus- und Pflegeheimbesuchen
- Geriatrische und palliative Leistungen
- Technische Basisdiagnostik (z. B. Langzeit-EKG, Spirometrie)
- Videosprechstunden
- Kleinchirurgische Leistungen
- Sonographie
- Kooperationen mit Pflegeheimen
- Erreichen definierter Impfquoten
Das System belohnt Praxen, die Umfang und Qualität der Primärversorgung aktiv gestalten. Eine datenbasierte Analyse der eigenen Abrechnungsstruktur wird damit zur Pflichtaufgabe.
4. Vorsorgepauschale: Aktueller Stand und Ausblick
Zur Vorsorgepauschale liegen derzeit noch keine abschließenden Regelungen vor. Klar ist jedoch, dass auch hier künftig stärker strukturierte Anforderungen und Nachweise zu erwarten sind. Eine frühzeitige Beobachtung der weiteren Entwicklungen ist empfehlenswert, um rechtzeitig reagieren zu können.
5. Strategiefrage: HZV und EBM neu bewerten
Die Entbudgetierung verändert das Verhältnis zwischen EBM-Abrechnung und hausarztzentrierter Versorgung (HZV). Leistungen, die bislang in der HZV wirtschaftlich attraktiver waren, werden nun auch im EBM vollständig vergütet.
Dennoch bleibt eine pauschale Abkehr von der HZV nicht sinnvoll. Entscheidungsrelevant sind unter anderem:
- der Dokumentationsaufwand
- die Stabilität der Vergütung
- die Patientenbindung
- Leistungen außerhalb des EBM-Kapitels 3, die weiterhin budgetiert bleiben
Eine individuelle Honorar- und Strukturbetrachtung ist daher unerlässlich. In vielen Fällen führt eine strategische Mischkalkulation zum besten Ergebnis.
Fazit
Die Hausarzt-Entbudgetierung eröffnet neue wirtschaftliche Spielräume – verlangt jedoch zugleich ein hohes Maß an Struktur, Transparenz und Abrechnungsdisziplin. Praxen, die ihre Leistungsdaten regelmäßig analysieren und strategisch ausrichten, können nachhaltig profitieren.
AC Optimed unterstützt HausärztInnen, PraxisinhaberInnen und Praxisteams bei der Analyse der Quartalsabrechnung, beim Abrechnungscontrolling und bei der strategischen Weiterentwicklung der Praxisstrukturen – partnerschaftlich, verständlich und praxisnah.



